AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 2013
I. Geltung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten neben der Auftragsbestätigung. Im Falle des Widerspruchs mit dieser hat die Auftragsbestätigung Vorrang. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig für die Bereiche Fensterbau/ Tischlerei. Mündliche Vertragsergänzungen sind schriftlich durch die Geschäftsführung der Rieder GmbH & Co KG zu bestätigen. Allenfalls sich widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind unwirksam, wenn die Abweichung von den hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass im Zweifel von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rieder GmbH & Co KG auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden unwidersprochen bleiben. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollen, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.
II. ANGEBOT, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG UND ÄNDERUNGEN
Die Rieder GmbH & Co KG ist an von ihr gelegte Angebote 30 Tage ab Zugang des Angebots dem Kunden gebunden. Vertragsangebote eines Kunden bedürfen einer schriftlichen Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rieder GmbH & Co KG. Widerspricht der Kunde nicht unverzüglich und ausdrücklich, so gilt die Auftragsbestätigung auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rieder GmbH & Co KG als angenommen. Der Kunde (Unternehmer) verpflichtet sich, die Auftragsbestätigung zu prüfen und unterfertigt zu retournieren. Erst nach Retournierung der unterfertigten Auftragsbestätigung wird der Auftrag zur Produktion freigegeben. Nach Absenden der Auftragsbestätigung können binnen drei Tagen Änderungen kostenfrei bearbeitet werden, nach Verstreichen dieser Frist fallen Kosten für die Bearbeitung bzw. den bereits getätigten Aufwand an. Die Anfechtung wegen Irrtums nach §§ 871ff ABGB wird mit Ausnahme von Verbrauchergeschäften ausgeschlossen.
III. DATENERFASSUNG
Alle elektronisch übermittelten (E-Mail, Internet) Daten, wie Auftragsbestätigungen, Widersprüche, usw. werden von der Rieder GmbH & Co KG dauerhaft aufgezeichnet und sind der Schriftform gleichgestellt. Eventuelle Vertragsabschlüsse oder Auftragsbestätigungen, abgefertigt via Internet oder Email, gelten als am Sitz der Rieder GmbH & Co KG abgeschlossen.
IV. PREIS
Die Preise verstehen sich grundsätzlich frei ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung, Montage, Aufstellung, Versicherung und Umsatzsteuer. Sofern Lieferung mit Zustellung vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen (vom LKW zur Baustelle, Lager, Werkstätte, etc.). Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG versteht sich der Preis inklusive Umsatzsteuer. Festgehalten wird, dass der Preis binnen 14 Tagen nach vereinbarter Lieferzeit ohne Abzug zur Zahlung fällig ist. Dies auch dann, wenn von Seiten des Kunden die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nicht abgeholt wird oder aus Gründen, die beim Kunden gelegen sind, von der Rieder GmbH & Co KG nicht geliefert werden kann. (Annahmeverzug) Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, verändern, ist die Rieder GmbH & Co KG berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Für Verbraucher gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, außer es wurde eine andere Frist vereinbart.
V. STORNIERUNG
Im Fall der Stornierung des Auftrages durch den Kunden, ist die Rieder GmbH & Co KG berechtigt, eine Stornogebühr von 25% der Auftragssumme bei sofortiger Fälligkeit einzuheben. Etwaige aus der Stornierung resultierende Schadenersatzansprüche der Rieder GmbH & Co KG bleiben dadurch unberührt. Der Kunde anerkennt die Angemessenheit dieser Stornogebühren. Das richterliche Mäßigungsrecht wird unter Unternehmern ausdrücklich ausgeschlossen.
VI. LIEFERTERMIN UND LIEFERUNG
Grundsätzlich gelten für die Lieferung die Auftragsbestätigung und allenfalls abgeschlossene Zusatzvereinbarungen. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung an die Adresse des Auftraggebers. Für jeden erteilten Auftrag wird eine Frachtkostenpauschale in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Abladen genügend Personal zur Verfügung steht. Für Schäden, welche beim Abladen verursacht werden, haftet der Auftraggeber. Für die Lieferung von Elementen, welche aufgrund ihres Gewichts oder ihrer Größe nur erschwert lieferbar sind, werden zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt, welche je nach Aufwand (Glas separat zu liefern, Sondertransporte, Kran, zusätzlich notwendiges Personal, etc.) gesondert vereinbart werden. Sollte der Liefertermin aus Gründen, die auf Seiten des Kunden gelegen sind, nicht eingehalten werden, so verschiebt sich der Liefertermin um diese Zeitspanne. Wenn beispielsweise der Kunde angibt, dass die Rohbaumaße zu einem bestimmten Zeitpunkt genommen werden können, tatsächlich die Rohbaumaße erst ein Monat später genommen werden können, so verzögert sich die Lieferzeit mindestens um diesen Monat. Die Zahlung ist jedoch trotzdem beim vereinbarten Liefertermin unter den oben angeführten Bedingungen fällig. Festzuhalten ist, dass es für die Rieder GmbH & Co KG unerheblich ist, ob den Kunden an einer allfälligen Verzögerung des Arbeitsbeginns ein Verschulden trifft oder nicht. Es reicht aus, wenn diese Verzögerung auf Seiten des Kunden gelegen ist. Gerät der Kunde in Annahmeverzug ist die Rieder GmbH & Co KG berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Wird ein vereinbarter Liefertermin von der Rieder GmbH & Co KG nicht eingehalten, so hat der Kunde das Recht sechs Wochen nach Eintritt des genannten Termins vom Vertrag zurückzutreten. Eventuelle Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund des Lieferverzugs können nur geltend gemacht werden, wenn der Rieder GmbH & Co KG grobes Verschulden nachgewiesen wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Rieder GmbH & Co KG die Aufträge nach Einlangen einteilt, sohin Verzögerungen, die beim Kunden auftreten, sich auf Seiten der Rieder GmbH & Co KG auswirken können. Allfällige Verzögerungen, die auf Grund von Verspätungen auf Seiten des Kunden eintreten und sich auch bei der Rieder GmbH & Co KG dadurch auswirken, hat die Rieder GmbH & Co KG aus diesem Grund nicht zu verantworten.
VII. ÜBERNAHME
Die Waren sind grundsätzlich mit Fertigstellung zu übernehmen. Erfolgte keine Übernahme, gelten mangels berechtigter Einwände des Kunden die Waren binnen drei Tagen ab Übernahmetermin als übernommen, sofern dem Kunden die Fertigstellung mitgeteilt wurde oder aufgrund der Umstände dem Kunden bekannt sein musste.
VIII. ZAHLUNG
Falls nicht anders vereinbart sind 30% der Auftragssumme binnen 14 Tage nach Annahme des Auftrags durch die Rieder GmbH & Co KG zur Zahlung fällig, der Rest binnen 14 Tagen nach Lieferung bzw. Fertigstellung des Auftrags. Zahlungen des Kunden gelten erst ab Zeitpunkt des Eingangs auf das Geschäftskonto der Rieder GmbH & Co KG als geleistet. Festgehalten wird, dass diese Zahlungsmodalitäten nur durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden können. Wurde schriftlich Teilzahlung vereinbart, tritt bei Zahlungsverzug einer Rate Terminsverlust ein und die gesamte Forderung wird nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen unter Androhung des Terminsverlusts zur Zahlung fällig. Erfolgt eine Zahlung des Kunden ohne ausdrückliche Widmung und Zuordnung wird sie nach freiem Ermessen auf eine offene Forderung der Rieder GmbH & Co KG gegen den Kunden angerechnet. Tritt beim Kunden eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw. wird der Rieder GmbH & Co KG erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Kunden derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden gefährdet war, so kann die Rieder GmbH & Co KG ihre Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögensumstände beim Kunden gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
IX. SKONTO
Skontoabzüge müssen gesondert vereinbart werden. Schon bei einmaligem Zahlungsverzug, auch bei Teilzahlungen, treten Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft.
X. VERZUGSZINSEN
Im Falle eines Zahlungsverzuges werden für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen von der OeNB veröffentlichten Basiszinssatz verrechnet (§ 352 UGB) zumindest aber 12%. Für Verbraucher gilt ein Verzugszinssatz von 5% über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Schadenersatzansprüche der Rieder GmbH & Co KG bleiben davon unberührt.
XI. MAHN- UND INKASSOSPESEN
Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf Mahnspesen. Der Kunde verpflichtet sich im Fall des Verzuges, die der Rieder GmbH & Co KG entstehenden notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen insbesondere Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Diese betragen 1,5% der einzutreibenden Forderung, zumindest aber € 10,-- und maximal € 150,-- pro Mahnung.
XII. EIGENTUMSVORBEHALT
Festgehalten wird, dass sämtliche von der Rieder GmbH & Co KG gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung ihr Eigentum bleiben.
XIII. AUFRECHNUNG
Der Kunde darf gegen Forderungen der Rieder GmbH & Co KG mit eigenen Forderungen nicht aufrechnen.
XIV. ZURÜCKBEHALTUNG
Hat ein Kunde mehrere Aufträge an die Rieder GmbH & Co KG vergeben, so ist ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht des Kunden nur für den Auftrag, der beanstandet wird, zulässig. Es darf die Zahlung für ordnungsgemäß erfüllte Aufträge nicht zurückbehalten werden. Außerdem ist der Kunde bei Unternehmergeschäften im Falle gerechtfertigter Reklamation nur zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils berechtigt.
XV. GEWÄHRLEISTUNG
Die Rieder GmbH & Co KG leistet Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nach § 922 und § 923 ABGB. Bedungene bzw. zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 ABGB sind als derartige Zusicherungen ausdrücklich und schriftlich zu bezeichnen, ansonsten keinerlei Haftung für derartige Eigenschaften übernommen wird. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Rieder GmbH & Co KG wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Im Falle des Auftretens eines Mangels hat die Rieder GmbH & Co KG und nicht der Kunde das Wahlrecht auf welche Art (Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Wandlung) der Mangel behoben wird. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriff auf die Rieder GmbH & Co KG innerhalb der Vertragskette nach § 933b ABGB wird ausgeschlossen. Bei berechtigten Glasreklamationen innerhalb der Gewährleistung erfolgt durch die Rieder GmbH & Co KG der kostenfreie Ersatz der Glasscheibe. Der Aus- und Einbau erfolgt zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
XVI. HAFTUNG UND SCHADENERSATZ
Für Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung infolge höherer Gewalt (zB Streik, Feuer, Krieg, etc.) oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Rieder GmbH & Co KG liegen, haftet die Rieder GmbH & Co KG nicht. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung aus anderen als den vorhin genannten Gründen haftet die Rieder GmbH & Co KG, sofern zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Rieder GmbH & Co KG haftet für einen dem Kunden entstandenen Schaden nur insoweit, als ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen. Der Geschädigte hat grob fahrlässiges Verhalten zu beweisen. Schadenersatzansprüche seitens des Kunden, können erst geltend gemacht werden, wenn eine Mängelbehebung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfolgte. Erteilt die Rieder GmbH & Co KG einen Auftrag, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verursachte Mängel und Mangelfolgeschäden. Die absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt außerhalb des KSchG 10 Jahre ab Gefahrenübergang, sofern der Geschädigte innerhalb von sechs Monaten nach Erkennbarkeit des Schadens seine Ansprüche gerichtlich geltend macht.
XVII. RÜGEPFLICHT
Festgehalten wird, dass Unternehmer im Sinne des UGB sowie fachkundige Endverbraucher, eine Rügepflicht binnen 14 Tagen nach Lieferung haben. Allfällige Mängel sowie versteckte Mängel müssen der Rieder GmbH & Co KG unverzüglich schriftlich bekannt gegeben und detailliert beschrieben werden. Offensichtliche Mängel sind sofort bei Lieferung auf dem Lieferschein zu vermerken. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Erfolgt keine fristgerechte Rüge, so gilt die Ware als genehmigt. Für die Bekanntgabe einer Reklamation ist das Reklamationsformular der Rieder GmbH & Co KG zu verwenden.
XVIII. PRODUKTHAFTUNG
Regressansprüche aufgrund § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, ausgenommen der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Rieder GmbH & Co KG verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
XIX. GEISTIGES EIGENTUM
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen, sowie Kataloge, Muster, Prospekte, usw. stehen im geistigen Eigentum der Rieder GmbH & Co KG. Der Kunde erwirbt keinerlei Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Insbesondere dürfen sie nicht vervielfältigt und an Dritte weitergegeben werden. Auf Verlangen sind Unterlagen unverzüglich zurückzustellen. Der Kunde darf das Logo der Rieder GmbH & Co KG nur in Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten der Rieder GmbH & Co KG verwenden. Gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten sowie Persönlichkeitsrechten gegen die Rieder GmbH & Co KG erhoben werden, verpflichtet sich der Kunde, die Rieder GmbH & Co KG schad- und klaglos zu halten.
XX. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort ist der Sitz der Rieder GmbH & Co KG.
XXI. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung vereinbaren die Vertragsteile ausschließlich österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Für Unternehmergeschäfte gilt die Zuständigkeit des am Sitz der Rieder GmbH & Co KG sachlich und örtlich zuständigen ordentlichen Gerichts als vereinbart.